Benzingespräche

Checkliste zum Verkehrsunfall mit Oldtimern:

11 goldene Regeln

Ein unachtsamer Moment und schon ist es passiert: Verkehrsunfall. Der geliebte Klassiker erleidet im schlimmsten Fall einen Totalschaden. Was nun? Wie verhält man sich richtig? Benötigt man juristische Hilfe? Lasse ich meinen Oldtimer abschleppen und wohin?

Der Oldtimeranwalt hat Antworten auf diese Fragen.

1. Sicherheit geht vor
Stellen Sie den Motor aus und die Warnblinkanlage ein. Sichern Sie unverzüglich die Unfallstelle (Warndreieck) und helfen Sie Dritten. Achten Sie dabei auch auf Ihre eigene Sicherheit! Ruhe bewahren, auch wenn es um Ihren geliebten Oldtimer geht!

2. Umgang mit der Polizei
Sollte Personenschaden eingetreten oder größerer Sachschaden zu beklagen sein, so ist unverzüglich die Polizei zu informieren, ebenso, wenn Alkohol oder sonstige Drogen im Spiel sein könnten. Geben Sie an der Unfallstelle keinerlei Erklärungen ab, und zwar weder gegenüber der Polizei noch gegenüber sonstigen Dritten, insbesondere gegenüber dem Unfallgegner (Reden ist Silber, Schweigen ist Gold).

3. Feststellungen vor Ort
Fertigen Sie, auch falls die Polizei hinzugezogen worden sein sollte, selbst Lichtbilder (wollten Sie nicht schon seit langem einen Fotoapparat, einen Unfallbericht, Kreide usw. im Handschuhfach deponieren?) Sollte keine Polizei hinzugezogen worden sein, so sollten eine Unfallskizze sowie ein Unfallbericht, der von sämtlichen Unfallbeteiligten unterschrieben werden sollte, gefertigt werden. Folgende Daten müssen unbedingt in Erfahrung gebracht werden: Name und Anschrift von Fahrer und Halter (Ausweise zeigen lassen!) sowie Kennzeichen und genaue Bezeichnung des anderen Fahrzeuges sowie Namen und Anschriften etwaiger Zeugen. Bringen Sie möglichst auch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners in Erfahrung.

4. Abschleppen
Die Polizei hilft bei der Suche nach einem Abschleppunternehmen gerne weiter. Achten Sie darauf, dass der Oldtimer im Zweifel huckepack genommen und nicht „geschleppt“ wird, um weitere Schäden auszuschließen. Passen Sie am Besten bei Auf- und Abladen selbst mit auf. Wenn die Werkstatt Ihres Vertrauens nicht in der Nähe ist, ist es meist sinnvoll, den Oldtimer zunächst in die nächste Markenwerkstatt des Herstellers bringen zu lassen. Sinnvoll deshalb, weil nur die erforderlichen Kosten vom Unfallgegener zu erstatten sind und notwendig, um nicht eventuell auf einem teil der Kosten sitzen zu bleiben. Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens kann dann das Fahrzeug immer noch in eine Oldtimerspezialwerkstatt weiter transportiert werden. Lassen Sie sich aber nicht auf den von der Werkstatt empfohlenen Gutachter ein, sondern beauftragen Sie mit Hilfe Ihres Anwalts einen Oldtimerexperten.

5. Rechtsanwalt
Beauftragen Sie sogleich einen Rechtsanwalt, der sich mit Oldtimern und dem Verkehrsrecht gut auskennt, und zwar auch dann, wenn die Haftungsfrage eindeutig erscheint. Nur ein versierter Rechtsanwalt kann auf gleicher Augenhöhe mit dem Sachbearbeiter der Versicherung korrespondieren. Nur über Ihren Anwalt lässt sich Akteneinsicht in Akten von Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Polizei nehmen. Die Anwaltskosten sind, sowie und soweit eine Haftung des Unfallgegners besteht, von dessen Versicherung zu übernehmen.

6. Sachverständiger
Sie sind berechtigt, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Dies muss unbedingt ein Experte für Oldtimer sein, sonst sind Probleme vorprogrammiert. Ihr Anwalt kann sicher mit Adressen helfen. Auch die Kosten des Sachverständigen sind, soweit die gegnerische Versicherung einstandspflichtig ist, von dieser zu übernehmen. Beauftragt die Versicherung einen eigenen Sachverständigen, so gilt oft „wes Brot ich ess, des Lied ich sing“. Deshalb sollte auch bei möglicher Teilschuld ein eigener Sachverständiger beauftragt werden, auch wenn dann dessen Kosten möglicherweise anteilig selbst zu tragen sind. Wird hingegen die eigene Kaskoversicherung (z.B. bei einem selbst verschuldeten Unfall) in Anspruch genommen, so sehen die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in aller Regel vor, dass die Versicherung selbst einen Gutachter zu beauftragen (und dessen Kosten zu tragen) hat. Wenn ein solches Gutachten dann unbefriedigend ausfällt, sollte man mit seinem Anwalt besprechen, ob sich die Kosten für einen eigenen (Gegen-) Gutachter lohnen.

7. Reparatur
Dem Geschädigten steht es frei, entweder fiktiv abzurechnen (das heißt, er lässt sich den im Gutachten festgestellten Nettoreparaturaufwand auszahlen) oder aber das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Welcher Weg eingeschlagen wird, entscheidet alleine der Geschädigte. In der Auswahl einer Werkstatt ist der Geschädigte frei und muss sich nicht durch die Versicherung auf eine bestimmte billige Werkstatt verweisen lassen. ACHTUNG: Keine Aufträge gegenüber dem Reparaturbetrieb zur Geltendmachung von Ansprüchen erteilen und dort nichts unterschreiben, ohne dies zuvor mit Ihrem Anwalt abgesprochen zu haben.

8. Wertminderung
Auch und gerade bei Oldtimern kann eine unfallbedingte Wertminderung eintreten. Die Geltendmachung und Durchsetzung derselben unter dem Stichwort „Originalität“ sollten Sie Ihrem Oldtimer-Anwalt überlassen.

9. Nutzungsausfall / Übernahme der Kosten für ein Ersatzfahrzeug
Entsprechende Ansprüche setzen voraus, dass tatsächlich eine Reparaturvornahme erfolgt und auch nachgewiesen wird. Die Reparatur kann auch in fachmännischer Eigenleistung erfolgen. Auch hier bedarf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche oftmals anwaltlicher Hilfe.

10. Personenschaden
Sollte Personenschaden zu beklagen sein, so kommen unter anderem Ansprüche auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden sowie Erstattung der Kosten der ärztlichen Heilbehandlung in Betracht. Vorsicht vor vorschnellen Abfindungsvereinbarungen!

11. Nebenkosten
Der unschuldig Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Oft werden Positionen wie Ab- und Anmeldekosten, Finanzierungskosten, Standkosten, Fahrtkosten, Auslagenpauschale usw. übersehen. Die Versicherung wird Sie auf diese Positionen von sich aus eher nicht.

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